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Was bedeutet „EU-Berufskraftfahrer“?

Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C|CE, C1|C1E und D|DE (Linie < 50 km), D1|D1E, D|DE müssen ab dem 10. September 2009 (C-Klassen) bzw. seit dem 10. September 2008 (D-Klassen) eine Grundqualifikation bzw. eine beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen.
 

Als grundqualifiziert (Besitzstand) gilt:

Klasse D|DE:
Wer den Führerschein VOR dem 10.09.2008 erworben hat.
 
Die Grundqualifikation hat 5 Jahre Gültigkeit ab dem 10.09.2008 bei den D-Klassen.
 
Die Verlängerung der Gültigkeit bei einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden à 60 Minuten für jeweils 5 Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Stunden erworben werden.
 

Welche Ausbildungsarten zum „EU-BKF“ (NEUERWERB) gibt es für den Personen- und Güterverkehr?

1. über eine „Ausbildung“:

     Berufskraftfahrer
     Fachkraft im Fahrbetrieb
     Alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung

2. über die „Grundqualifikation“:

     Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
     Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!
     theoretische Prüfung 240 Min., praktische Prüfung 210 Min.

3. über die „Beschleunigte Grundqualifikation“

     Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive
      10 Fahrstunden
     Vorbesitz der entsprechenden Fahrererlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung!
     theoretische Prüfung 90 Min., keine praktische Prüfung
     wer bereits eine Grundqualifikation für Güter- oder Personenverkehr besitzt und die
      Grundqualifikation auf Güter- oder Personenverkehr erweitern möchte, muss nur
      35 Stunden (inkl. 
Praxis) besuchen und nur die theoretische Prüfung machen
 

Welche Anforderungen müssen in den einzelnen Ausbildungsarten erfüllt werden?

Bei der „Grundqualifikation“:

     Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die
      Grundqualifikation im Inland erwerben
     nur mit Besitz der Fahrerlaubnis
     die Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich
     erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und
      Handelskammer oder
     Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer(in)“ oder
      „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem          
      vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit
      Kraftfahrzeugen 
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
     für die Prüfung ist keine Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Pflicht
     für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis Voraussetzung

Bei der „Beschleunigten Grundqualifikation“:

     Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die
      Grundqualifikation im Inland erwerben
     Besitz der Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich
     Erwerb durch regelmäßige Teilnahme an den Unterrichten, bei einer anerkannten
      Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden Unterricht zu je 60 min, inkl. 10 Fahrstunden)
     erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung (90 min) bei einer für den Wohnsitz des/r
      Bewerber/in zuständigen Industrie- und Handelskammer
     bei mindestens ausreichender Leistung gilt die Prüfung als bestanden
     für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis nicht erforderlich

Welches Mindestalter gilt für welche Fahrerlaubnis und wie kann ich sie erwerben?

Personenverkehr

Klasse
 
Ausbildung „Berufskraftfahrer“ / Fachkraft im Fahrbetrieb / vergleichbarer Ausbildungsberuf
 
Grundqualifikation
 
beschl.
Grundqualifikation
D
 
18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 20 Jahre
 
21 Jahre
 
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 23 Jahre
 
DE
 
18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 20 Jahre
 
21 Jahre
 
21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 23 Jahre
 
D1
 
21 Jahre
 
 
21 Jahre
 
D1E
 
21 Jahre
 
 
21 Jahre
 
 
Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig VOR ABLAUF DER FRIST eines „Besitzstandes“ oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

Bescheinigungen über eine erworbene „Grundqualifikation“ oder „Beschleunigte Grundqualifikation“ müssen VOR ANTRITT EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
 
In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.

 
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