Was bedeutet „EU-Berufskraftfahrer“?
Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C|CE, C1|C1E und D|DE (Linie < 50 km), D1|D1E, D|DE müssen ab dem 10. September 2009 (C-Klassen) bzw. seit dem 10. September 2008 (D-Klassen) eine Grundqualifikation bzw. eine beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen.
Als grundqualifiziert (Besitzstand) gilt:
Klasse D|DE:
Wer den Führerschein VOR dem 10.09.2008 erworben hat.
Die Grundqualifikation hat 5 Jahre Gültigkeit ab dem 10.09.2008 bei den D-Klassen.
Die Verlängerung der Gültigkeit bei einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden à 60 Minuten für jeweils 5 Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Stunden erworben werden.
Welche Ausbildungsarten zum „EU-BKF“ (NEUERWERB) gibt es für den Personen- und Güterverkehr?
1. über eine „Ausbildung“:
› Berufskraftfahrer
› Fachkraft im Fahrbetrieb
› Alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung
2. über die „Grundqualifikation“:
› Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
› Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!
› theoretische Prüfung 240 Min., praktische Prüfung 210 Min.
3. über die „Beschleunigte Grundqualifikation“
› Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive
10 Fahrstunden
› Vorbesitz der entsprechenden Fahrererlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung!
› theoretische Prüfung 90 Min., keine praktische Prüfung
› wer bereits eine Grundqualifikation für Güter- oder Personenverkehr besitzt und die
Grundqualifikation auf Güter- oder Personenverkehr erweitern möchte, muss nur
35 Stunden (inkl. Praxis) besuchen und nur die theoretische Prüfung machen
Welche Anforderungen müssen in den einzelnen Ausbildungsarten erfüllt werden?
Bei der „Grundqualifikation“:
› Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die
Grundqualifikation im Inland erwerben
› nur mit Besitz der Fahrerlaubnis
› die Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich
› erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und
Handelskammer oder
› Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer(in)“ oder
„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
› für die Prüfung ist keine Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Pflicht
› für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis Voraussetzung
Bei der „Beschleunigten Grundqualifikation“:
› Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die
Grundqualifikation im Inland erwerben
› Besitz der Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich
› Erwerb durch regelmäßige Teilnahme an den Unterrichten, bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden Unterricht zu je 60 min, inkl. 10 Fahrstunden)
› erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung (90 min) bei einer für den Wohnsitz des/r
Bewerber/in zuständigen Industrie- und Handelskammer
› bei mindestens ausreichender Leistung gilt die Prüfung als bestanden
› für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis nicht erforderlich
Welches Mindestalter gilt für welche Fahrerlaubnis und wie kann ich sie erwerben?
Personenverkehr
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Klasse
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Ausbildung „Berufskraftfahrer“ / Fachkraft im Fahrbetrieb / vergleichbarer Ausbildungsberuf
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Grundqualifikation
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beschl.
Grundqualifikation
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D
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18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 20 Jahre
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21 Jahre
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21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 23 Jahre
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DE
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18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 20 Jahre
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21 Jahre
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21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) bzw. 23 Jahre
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D1
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21 Jahre
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21 Jahre
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D1E
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21 Jahre
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21 Jahre
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Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig VOR ABLAUF DER FRIST eines „Besitzstandes“ oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Bescheinigungen über eine erworbene „Grundqualifikation“ oder „Beschleunigte Grundqualifikation“ müssen VOR ANTRITT EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.
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